Die wohl schönste und beeindruckteste Urkunde welche im Stadtarchiv aufbewahrt wird.- Der Wappenbrief aus dem Jahr 1596.
Sebastian Röttinger, Doktor der Rechte und Stadtadvokat zu Nördlingen, der von Kaier Rudolf II. die Pfalzgrafenwürde und damit das Recht bekommen hat, Wappenbriefe auszustellen, verlieh auf Auftrag von Carl von Welden dessen „ansehnlichen Martkflecken Laupheim“ das Recht, das in der Urkunde genau beschriebene und abgemalte Wappen zu führen, welches von der Stadt Laupheim noch heute geführt wird.
Das Laupheimer Stadtwappen gleicht einem Altaraufbau mit symbolischen Darstellungen aus dem Bereich des edlen Rittergeschlechts der Herrn von Welden. Der gewählte Aufbau hat einen tiefreligiösen Inhalt, von dem Karl von Welden beseelt war; denn als er 1598 seine Stammesherrschaft Welden verkaufte, legte er fest, dass bei einem Wiederverkauf der Erwerber ein Katholik sein müsse.
Der Löwe bedeutet schon in vorchristlicher Zeit Stärke und Wachsamkeit und gilt allgemein als Sinnbild der Tapferkeit und des Heldentums; als solches erscheint er häufig auf Wappen, wie hier als Sockelfigur. Im Christentum bedeutet er die Auferstehung Christi zu Füßen eines Heiligen, oder Heiligtum – so sehen wir an den Altarstufen des Hochaltars in Welden die gleichen Löwenköpfe aus der Entstehungszeit des Laupheimer Stadtwappens.
Das an der Stelle eines Altartisches zurückgesetzte Bild zeigt ein Ringstechen bei Reitturnieren. Hier ließ Karl von Welden die Vorrangstellung der Ritter von Welden als Wafenzensoren darstellen, denn 980 und 996 nahmen sie in Braunschweig, 1109 in Zürich, 1165 in Worms und 1235 in Würzburg als solche an Reitturnieren teil.
Über dem Unterbau das Mittelfeld: Das Stadtwappen Laupheim, zwei Säulen und den etwas zurückgestellten Göttinnen Fides und Justitia! Das Altarblatt vor einem Baldachin mit einem schlichten Barockrahmen und einem beflügeltem Buttokopf zeigt
(Der heute noch verwendete Teil des Wappens) in der oberen Hälfte das Weldenwappen und darunter das sprechende Laupheimwappen. Das Weldenwappen (Heraldisch verkehrt gesehen); Linke Seite rot, rechte Seite grün mit Silberband in der Mitte. Darunter auf silbernem Grund ein Dreiberg (Dieser weisst darauf hin, dass die Stadt auf Hügeln um die Rottum gelegen ist.) mit Laubzweigen (die auf den belaubten Heimatort Laupheim hinweist).
In der linken Säulennische die Göttin Justitia mit Schwert und Waage. Ein Hinweis auf den Besitz des Blutbannes und der Marktgerechtigkeit, den die Herren von Welden bereits 1402 für hervorragende vaterländische Verdienste verliehen bekamen. In der rechten Säulennische die Göttin Fides mit Kelch und Kreuz, ein Beweis zu Glaube und Treue. Hier dürfte auch das Patrionatsrecht versinnbildlicht sein. Das Obere Auszugbild mit einer Burg und Zelten symbolisiert, dass die Ritter von Welden im Angriff sowie in der Abwehr als kaiserliche Heerführer in jeder Situation erfolgreich waren und zu Kaiserlichen Räten und Machthabern berufen wurden. Die beiden flankierenden Puttos mit Füllhorn und Lorbeerkranz bringen Gerechtigkeit, Friedensbereitschaft und Starkmut zum Ausdruck.“
Ich, Sebastian Röttinger, der Rechten Doctor, Fürstlicher Pflatzgrävischer Rath löblicher Freyen Reichs-Ritterschaft und Adels Im Land zu Schwaben und Franckhen, auch des Heyligen Reichs Statt Nordlungen Advocat und Comes Palatinus Bekhenne offendlich mit disem Brief, und Thue kund allermeniglich, Nachdem der allerdurchleuchtigst, Großmächtigst und Unüberwündlichst Fürst und Herr, Herr Rudolff, der ander dis Namens, Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeuten Mehrer des Reichs, In Germanien, zu Hungern und Beheim König, Ertzhertzog zu Osterreich, meinb allergnädigster Herr, aus sondern Gnaden, aigner Bewegnus, mit wohlbedachtem Mueth, guetem zeutigen Rath, Rechter Wissen, und aus Römischer Kayserlicher Macht-Vollkommenheit, Mir unter anderen stattlichen Begnadungen und Privilegien auch diese besondere Freyhait allergnädigst verlihen und mitgetailt, das ich aus Kayserlichem Gwaltt, Ehrlichen Redlichen Leuthen, die Ich dessen würdig und fähig zu seyn. Erachten würde, welche dann Ir Kay. Mait. Meiner Discretion allergnedigst vertraut und heimgestelt, Einem Jeden seinen Stand und Wesen gemes, Zaichen, Wappen und Clainother, mit Schildt und Helm zu geben und zu verleihen, dardurch auch dieselbe Wappen und Schildtgenoß zu machen und zu erheben befugt und gevollmächttiget, Also daß sie solche Wappen, Zaichen und Clainoth in allen und jeglichen Ehrlichen und Redlichen Sachen und Geschäfften Irer Ehren, Notturfft Willen und Gefallen nach an ellen Enden und Orthen gebrauchen sollen und mögen von menniglich unvermindert alles mehrers und weiteres Inhalts Irer Kays. Maj. Darüber verfertigter allergnädigster Concession und Privilegien. Demselben nach und dieweil fürnehmlich diejenige welche Röm. Kays. Maj. Allerhöchstgedacht und dem Hayligen Reich Ersprießliche und Getrewe Dienst zu laisten und zu erweisen erpietig und willig, auch wohl thuen könnten. Bevorab ansehliche Gemainden, Bürgerschaftften und Manschafften aller gebürlicher Ehren und gueter Befürderung wohl würdig auch billig vor anderen genüßen und sich erfreuen sollen, Und Ich dann angesehen und wahrgenommen die Ehrbarkeit, Bescheidenheit, Redlichait, guett Vernunfft, Sytten, Tugendten, Ordnungen und Gebreuch, Darinnen die Ehrsame, Achtbare, Weyse und Fürneme N und N. Amann und Gericht sampt gantzer Gemeinden in den ansehlichen Marcktfleckhen Lauphaim, unferne von des Hay. Reichs Staat Ulm gelegen, Mir von vielen stattlichen Personen und Ortten, sonderlich aber von andern Benachbarten und irrer selbst ordentlichen Obrigkeit und Herrschaft, dem Edlen, VestenCarle von und zu Welden, Lauphaim, Eroltzhaim, Hürnhaim und Hohaltigen, glaubwürdig beröhmt. Darzue von mir Selbisten numehr eine guete Zeit also im Ercks Erkannt und Bekannt, das sy auch der Kays. Maj. Und dem Hay. Reich uff jede Zustehende Gelegenheit alleruntherhänigst zu dienen getrew willigst, berait und erpietig.
So hab ich aus Jetzt bemelten und andern mehr Bewegenden Ursachen, mit wohlbedachtem mueth und Rechter Wissen, in Crafft meines Haenden Gwaldts und Kayserlicher Freihait In der allerbesten Bestendigsten Form, Weis und Maß wie es immer am Cräfftigsten und Zierlichsten Beschehen und Bestehen sol, kann und mag, obbenannten Amann und Gericht sampt der Gemavnd uff ir vleissig bitten und wohlbedachts Junckern Carlen von Welden alls ihrer freiadelichen und ordenlichen Herrschaft Intercession dises hernach Beschriben Claunoth und Wappen von Newen verlihen und geben, so mit Namen ist: Ein wolgefaster und Geschmückter Schildt Inn und durch die Mitten der Braite nach gleich getailt, das der unter halb teil Weyß oder Silberfarb, Zu dessen Grund drey gelbe oder Goldfarbe Bühel oder Berglein, aus welchen Erwachßen drey Braitte Laubzweig, In einem Grienen Stamm verfast, der ober halb Tail in zway gleiche Viertl abgetailt, das ein uff der Rechten Seutten Grein mit ainem durch die Mitte durchgehenen Weyß oder Silberfarben Balcken, das ander Viertl uff der Lincken Seutten gantz Rott, Innmaßen, solches noch aigentlicher In frt Mitte dises Briefs mit unterschidlichen Farben abgerissen, Gemahlet und ausgestrichen ist:
Also daß nun fürbaßhin obgemeldte N. unf N. Amann und Gericht Sampt der Gemand und Ire Nachkommen für und für In ewig Zeit Solches Clainoth und Schildt haben, führen und sies dessen in allen und jeglich Ehrlichen und Redlichen Sachen und Geschäfften Inner und außer Rath und Gericht, mit Insiglen, Gemählden und anderen was Ire und des gantzen Marcktfleckens Lauphaim Ehren, Nutz, Nothdurfft und Wolfahr Erfordert nach irem Willen und Wolgefallen gebrauchen, auch darzue aller und jeglicher Gnaden, Freyhaiten, Vortail, Rechten und Gerechtigkeiten genüeßen und sich erfreuen sollen und mögen, als andere der Kays. Maj. Und des Reichs Unterthonen und dergleichen Schildt und Wappengenossen Gericht und Communen allermenniglich unverhindert, Darzu bei den Erstlichen und (höchsterwähnten?) Geboten und Verbotten in meinem Kays. Freiheitsbrief gesetzt und begriffen, jedoch andern, so vielleicht vorbeschriben Wappen, Clainoth und Schildt gleich führten allerdings unvergriffen und unsedlich. –Mit Urkund dis Briefs, welchen ich mit aigner Hand unterschriben und mit meinem angehenkten Palatinat-Insigul dessen ich mich in dergleichen Expetition Feeyhait Sachen gebrauche becräfftiget.
Geben in des Hayligen Reichs Statt Nördlingen, den dreyundzwantzigsten Monats May, als man zalt Nach Christi unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt Fünffzehn Hundert neuntzig und sechs Jahr.
Sebastianus Röttinger V.I.D. Comes Palatinus etc.